So klagt man gegen IML -- HANDBUCH (Update: Dezember 2018: 378 Leser*innen, 112 Klagen)

Schneeballsysteme & Trading-Plattformen

Wann Geschädigte ihr Geld zurückfordern können

Überarbeitete Fassung des Beitrags
„So klagt man gegen IML – Handbuch“


Die Pointe

Nicht jedes „Trading-Modell“ ist riskantes Unternehmertum – viele sind rechtlich als Schneeball- oder Pyramidensysteme einzuordnen.
In solchen Fällen bestehen zivilrechtliche Rückforderungsansprüche.


Worum ging es typischerweise?

Betroffene berichten von:

  • Eintrittsgebühren oder Abos

  • dem Versprechen hoher Gewinne durch „Trading“

  • zusätzlichem Druck, weitere Teilnehmer zu werben

  • Gewinnen, die nur durch neue Einzahlungen möglich waren

Der wirtschaftliche Erfolg hing nicht vom Markt, sondern vom Nachrücken neuer Teilnehmer ab.


Möglicher Anspruch der Geschädigten

👉 Rückforderung der geleisteten Zahlungen

Begründung:

  • Täuschung über die tatsächliche Gewinnchance

  • Vermögensverfügung aufgrund irreführender Versprechen

  • Stoffgleiche Bereicherung auf Seiten des Anbieters


Rechtserhebliche Tatbestände (vereinfacht)

  • Lag eine arglistige Täuschung vor?

  • War das System von Beginn an strukturell aussichtslos?

  • Beruhte der „Gewinn“ überwiegend auf Anwerbung neuer Teilnehmer?

  • Besteht ein Missverhältnis zwischen Einsatz und realistischer Ertragserwartung?


Rechtliche Einordnung: Schneeball- & Kettensysteme

Die Rechtsprechung beschäftigt sich seit Jahrzehnten mit solchen Modellen.

Zentrale Punkte:

  • Kein klassisches Glücksspiel, aber

  • häufig Sittenwidrigkeit

  • und damit Nichtigkeit der Verträge

  • Rückforderungsansprüche können bestehen


Normenkette / Rechtsgrundlagen (Auswahl)

  • § 138 BGB (Sittenwidrigkeit)

  • §§ 812 ff. BGB (ungerechtfertigte Bereicherung)

  • § 263 StGB (Betrug – strafrechtliche Ebene)

  • Rechtsprechung zu Ketten- und Schneeballsystemen
    (u.a. BGHSt 34, 171)


Wichtig für Betroffene

  • Jeder Fall ist einzelfallabhängig

  • Nicht jedes Verlustgeschäft ist automatisch rückforderbar

  • Die Struktur des Systems ist entscheidend, nicht das Marketing


Takeaway

Wenn Gewinne nur funktionieren, weil ständig neue Teilnehmer zahlen, ist Vorsicht geboten.
In solchen Fällen kann das Recht ein wirksames Korrektiv sein.


Hinweis: Allgemeine rechtliche Information, keine Rechtsberatung.

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Konzept: Magnus Reinhuber

Dramaturgie: Janik Hauser

Initiative: Störfaktor.Performancekollektiv 


So klagst du


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ich wurde unter Täuschung über eine Gewinnaussicht durch die Firma I Markets Live zu einer Vermögensverfügung (Eintrittskarte, Finanzspekulations-App) bewegt, obwohl den Tätern von Beginn an die Aussichtslosigkeit derartiger sog. "tradings" bewusst war. Die seitens der IML erfolgte Bereicherung ist stoffgleich mit meinem Verlust zugeflossen. 

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Alles nur Fake

Wie viel Geld hast Du hier verzockt??

Wir holen es zurück

schreib uns (und sei es anonym) an 

Stoerfaktor.performance@gmail.com



Hier übrigens die Rechtsgrundlage, mit der wir sie drankriegen. Keine Angst. Wir sind nicht schutzlos..


h) Kettenbriefe

 Streitig ist auch die Einordnung von Kettenbriefen. Die Teilnahmeberechtigung wird durch Kauf einer Namensliste und der Teilnahmebedingungen und die Zahlung eines bestimmten Betrages an einen Mitspieler erworben. Durch Weiterveräußerung der Liste unter Streichung eines Mitspielers und Hinzusetzen des eigenen Namens wird der gezahlte Betrag zurückerhalten und die Möglichkeit eines Gewinnes nach einer Reihe von Weitergaben eröffnet. Der BGH verneinte das Vorliegen eines Glückspiels im strafrechtlichen Sinne mangels Zahlung eines Einsatzes. Nach aA stellen die Zahlungen für den Brief sowie an den Mitspieler den zu leistenden Einsatz dar und das Zufallselement liegt in der Ungewissheit der Spieltreue der nachfolgenden Mitspieler. Demnach wären die Zahlung des Einsatzes sowie die Zahlung der Mitspieler nicht klagbar, geleistete Zahlungen aber auch nicht rückforderbar. Des Weiteren wird zumindest bei höheren Einsätzen Sittenwidrigkeit vorliegen.

 BGHSt 34, 171; BGH JA 1987, 108, 110; aA OLG Karlsruhe NJW 1972, 1963; Staudinger/Engel, § 763 Rn 9. 

 MüKo/Habersack, § 762 Rn 8; jurisPK/Laukemann, § 763 Rn 18. 

(NK-BGB/Katrin Schreiber, 3. Aufl. 2016 Rn. , BGB § 763 Rn. 17)



Der Wahrheitsgehalt hier ist noch zu überprüfen:



 


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