Schneeballsysteme & Trading-Plattformen
Wann Geschädigte ihr Geld zurückfordern können
Überarbeitete Fassung des Beitrags
„So klagt man gegen IML – Handbuch“
Die Pointe
Nicht jedes „Trading-Modell“ ist riskantes Unternehmertum – viele sind rechtlich als Schneeball- oder Pyramidensysteme einzuordnen.
In solchen Fällen bestehen zivilrechtliche Rückforderungsansprüche.
Worum ging es typischerweise?
Betroffene berichten von:
Eintrittsgebühren oder Abos
dem Versprechen hoher Gewinne durch „Trading“
zusätzlichem Druck, weitere Teilnehmer zu werben
Gewinnen, die nur durch neue Einzahlungen möglich waren
Der wirtschaftliche Erfolg hing nicht vom Markt, sondern vom Nachrücken neuer Teilnehmer ab.
Möglicher Anspruch der Geschädigten
👉 Rückforderung der geleisteten Zahlungen
Begründung:
Täuschung über die tatsächliche Gewinnchance
Vermögensverfügung aufgrund irreführender Versprechen
Stoffgleiche Bereicherung auf Seiten des Anbieters
Rechtserhebliche Tatbestände (vereinfacht)
Lag eine arglistige Täuschung vor?
War das System von Beginn an strukturell aussichtslos?
Beruhte der „Gewinn“ überwiegend auf Anwerbung neuer Teilnehmer?
Besteht ein Missverhältnis zwischen Einsatz und realistischer Ertragserwartung?
Rechtliche Einordnung: Schneeball- & Kettensysteme
Die Rechtsprechung beschäftigt sich seit Jahrzehnten mit solchen Modellen.
Zentrale Punkte:
Kein klassisches Glücksspiel, aber
häufig Sittenwidrigkeit
und damit Nichtigkeit der Verträge
Rückforderungsansprüche können bestehen
Normenkette / Rechtsgrundlagen (Auswahl)
§ 138 BGB (Sittenwidrigkeit)
§§ 812 ff. BGB (ungerechtfertigte Bereicherung)
§ 263 StGB (Betrug – strafrechtliche Ebene)
Rechtsprechung zu Ketten- und Schneeballsystemen
(u.a. BGHSt 34, 171)
Wichtig für Betroffene
Jeder Fall ist einzelfallabhängig
Nicht jedes Verlustgeschäft ist automatisch rückforderbar
Die Struktur des Systems ist entscheidend, nicht das Marketing
Takeaway
Wenn Gewinne nur funktionieren, weil ständig neue Teilnehmer zahlen, ist Vorsicht geboten.
In solchen Fällen kann das Recht ein wirksames Korrektiv sein.
Hinweis: Allgemeine rechtliche Information, keine Rechtsberatung.
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Konzept: Magnus Reinhuber
Dramaturgie: Janik Hauser
Initiative: Störfaktor.Performancekollektiv
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Alles nur Fake
h) KettenbriefeStreitig ist auch die Einordnung von Kettenbriefen. Die Teilnahmeberechtigung wird durch Kauf einer Namensliste und der Teilnahmebedingungen und die Zahlung eines bestimmten Betrages an einen Mitspieler erworben. Durch Weiterveräußerung der Liste unter Streichung eines Mitspielers und Hinzusetzen des eigenen Namens wird der gezahlte Betrag zurückerhalten und die Möglichkeit eines Gewinnes nach einer Reihe von Weitergaben eröffnet. Der BGH verneinte das Vorliegen eines Glückspiels im strafrechtlichen Sinne mangels Zahlung eines Einsatzes. Nach aA stellen die Zahlungen für den Brief sowie an den Mitspieler den zu leistenden Einsatz dar und das Zufallselement liegt in der Ungewissheit der Spieltreue der nachfolgenden Mitspieler. Demnach wären die Zahlung des Einsatzes sowie die Zahlung der Mitspieler nicht klagbar, geleistete Zahlungen aber auch nicht rückforderbar. Des Weiteren wird zumindest bei höheren Einsätzen Sittenwidrigkeit vorliegen.BGHSt 34, 171; BGH JA 1987, 108, 110; aA OLG Karlsruhe NJW 1972, 1963; Staudinger/Engel, § 763 Rn 9.MüKo/Habersack, § 762 Rn 8; jurisPK/Laukemann, § 763 Rn 18.(NK-BGB/Katrin Schreiber, 3. Aufl. 2016 Rn. , BGB § 763 Rn. 17)
Der Wahrheitsgehalt hier ist noch zu überprüfen:





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