Theater als Arbeitgeber / faire Kündigung

1. Theater als Arbeitgeber – wann ist eine Kündigung fair?

Die Pointe:
Auch Theater sind ganz normale Arbeitgeber. Künstlerische Freiheit ersetzt kein Arbeitsrecht.

Anspruch des Arbeitnehmers:
Fortbestand des Arbeitsverhältnisses / Schutz vor willkürlicher Kündigung.

Rechtserhebliche Tatbestände:

  • Besteht ein Arbeitsverhältnis (nicht nur „Projekt“)?

  • Kündigung wegen Verhalten, Leistung oder betrieblicher Gründe?

  • Abmahnung erforderlich?

  • Interessenabwägung zwischen Kunstfreiheit und Bestandsschutz

Normenkette (Auswahl):

  • § 1 KSchG

  • §§ 620 ff. BGB

  • Art. 5 Abs. 3 GG (Kunstfreiheit)

Takeaway:
„Künstlerisch unpassend“ reicht nicht. Wer länger beschäftigt ist oder fest eingebunden wird, hat echten Kündigungsschutz – auch auf der Bühne.





Ursprünglicher Artikel dient als Prompt

 Es würde dem Verbot fairen Verhandelns ggf. widersprechen, eine nach betrieblicher Übung gewährte Entscheidungsfrist für angestellte Schauspieler (hinsichtlich der Vertragsverlängerung) sachgrundlos zu verkürzen, um Druck auf den Arbeitnehmer auszuüben.

Jedenfalls ist eine Vertragsaufhebung während der Zeitspanne einer nachgewiesenen Erkrankung sittenwidrig.

Tariflich gewährte Gehaltsanpassungen dürfen nicht im Hinblick auf eine Verlängerungsentscheidung als Druckmittel eingesetzt werden, sondern sind (zum Monatsersten) auszuzahlen. Nicht gezahlte Beträge können selbstverständlich auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses (verzinst) nachgefortert werden

Der Tipp vom Stoerfaktor-KOLLEKTIV : Als Arbeitgeber diese Institution eher meiden

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