Es würde dem Verbot fairen Verhandelns ggf. widersprechen, eine nach betrieblicher Übung gewährte Entscheidungsfrist für angestellte Schauspieler (hinsichtlich der Vertragsverlängerung) sachgrundlos zu verkürzen, um Druck auf den Arbeitnehmer auszuüben.
Jedenfalls ist eine Vertragsaufhebung während der Zeitspanne einer nachgewiesenen Erkrankung sittenwidrig.
Tariflich gewährte Gehaltsanpassungen dürfen nicht im Hinblick auf eine Verlängerungsentscheidung als Druckmittel eingesetzt werden, sondern sind (zum Monatsersten) auszuzahlen. Nicht gezahlte Beträge können selbstverständlich auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses (verzinst) nachgefortert werden
Der Tipp vom Stoerfaktor-KOLLEKTIV : Als Arbeitgeber diese Institution eher meiden
Kommentare
Kommentar veröffentlichen