Freiheit der Kunst gegen einflussreiches Bankhaus / Sponsoring mit Eigen-Sinn

4. Kunstfreiheit vs. Sponsoring – wer bestimmt den Inhalt?

Die Pointe:
Geldgeber dürfen fördern – aber nicht beliebig steuern.

Anspruch der Künstler:innen:
Wahrung der künstlerischen Autonomie.

Rechtserhebliche Tatbestände:

  • Vertragliche Einflussrechte des Sponsors?

  • Faktischer Druck durch Finanzierung?

  • Selbstzensur als indirekte Beeinträchtigung?

  • Abwägung zwischen Privatautonomie und Kunstfreiheit

Normenkette (Auswahl):

  • Art. 5 Abs. 3 GG

  • §§ 305 ff. BGB

  • Vertragsauslegung

Takeaway:
Nicht alles, was finanziert wird, darf auch inhaltlich kontrolliert werden. Kunstfreiheit wirkt auch im Privatrecht.






Meine Geschichte ist schnell erzählt 


ich bin eine mundtote Künstlerin


Seit ich die Idee hatte ein Stück über ein Frankfurter Bankenhaus zu machen, das zufällig auch bis zur Schulter im Arsch meines Arbeitgebers* steckt. Oder umgekehrt?


Wie das genau Kündigungsschutzrechtlich aussieht, und Grundrechtlich (Freiheit der Kunst)


gilt es zu erörtern. Das wird hier bald geschehen.


Aber dies erst am Ende eines langen Prozesses. Der soeben angelaufen ist


iA


MS




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Die Redaktion wird sich zu diesem Gastbeitrag bald eingehend äußern

Y.-F.


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