Maßregelungsverbot:
Warum dein Arbeitgeber dich nicht „bestrafen“ darf, nur weil du deine Rechte nutzt
Eine kurze Geschichte
Anna arbeitet als Dramaturgieassistentin an einem Stadttheater.
Als die Probenzeiten immer weiter ausufern, bittet sie sachlich um Ausgleichstage.
Die Reaktion kommt nicht offen, sondern leise:
Sie wird aus wichtigen Besprechungen ausgeladen.
Ihre Aufgaben werden „umstrukturiert“.
Die Vertragsverlängerung wird plötzlich „unsicher“.
Offiziell ist alles organisatorisch begründet.
Inoffiziell weiß Anna: Das ist die Rechnung für ihre Nachfrage.
Die Pointe
Arbeitgeber dürfen leiten, organisieren und anweisen.
Sie dürfen aber nicht sanktionieren, weil Arbeitnehmer ihre Rechte wahrnehmen.
Genau hier greift das Maßregelungsverbot.
Was ist das Maßregelungsverbot?
👉 § 612a BGB
Ein Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer nicht benachteiligen,
weil dieser in zulässiger Weise seine Rechte ausübt.
Das gilt z.B. bei:
Beschwerden
Geltendmachung von Überstunden
Krankheit
Beteiligung des Betriebsrats
rechtlichen Nachfragen
Wie kommt es zur Maßregelung?
Meist nicht offen, sondern indirekt:
Aufgabenentzug
schlechtere Dienstpläne
Ausschluss von Projekten
„kreative“ Neuverteilungen
Ausbleiben von Verlängerungen
Formal wirkt alles neutral – tatsächlich ist es Druck.
Und die Weisungsbefugnis?
Arbeitgeber dürfen viel anordnen – aber nicht alles.
👉 § 106 GewO
Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeit bestimmen
nach billigem Ermessen.
Das heißt:
sachlich
verhältnismäßig
nicht willkürlich
nicht als Reaktion auf Rechtsausübung
Wo liegt die Grenze?
Die Grenze ist überschritten, wenn:
eine Maßnahme keinen sachlichen Grund hat
sie zeitlich auf die Rechtsausübung folgt
sie abschreckend wirken soll
andere Arbeitnehmer vergleichbar nicht betroffen sind
Dann ist das Weisungsrecht missbräuchlich eingesetzt.
Normenkette (Auswahl)
§ 612a BGB (Maßregelungsverbot)
§ 106 GewO (Weisungsrecht)
§ 315 BGB (billiges Ermessen)
Art. 2 Abs. 1 GG (allg. Handlungsfreiheit)
Takeaway
Arbeitgeber dürfen führen.
Sie dürfen aber keine Angst erzeugen, um Rechte zum Schweigen zu bringen.
Wer wegen einer berechtigten Nachfrage „kaltgestellt“ wird,
ist nicht wehrlos.
Hinweis: Allgemeine rechtliche Information, keine Rechtsberatung.

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