Maßregelungsverbot



Maßregelungsverbot:

Warum dein Arbeitgeber dich nicht „bestrafen“ darf, nur weil du deine Rechte nutzt


Eine kurze Geschichte

Anna arbeitet als Dramaturgieassistentin an einem Stadttheater.
Als die Probenzeiten immer weiter ausufern, bittet sie sachlich um Ausgleichstage.
Die Reaktion kommt nicht offen, sondern leise:

  • Sie wird aus wichtigen Besprechungen ausgeladen.

  • Ihre Aufgaben werden „umstrukturiert“.

  • Die Vertragsverlängerung wird plötzlich „unsicher“.

Offiziell ist alles organisatorisch begründet.
Inoffiziell weiß Anna: Das ist die Rechnung für ihre Nachfrage.


Die Pointe

Arbeitgeber dürfen leiten, organisieren und anweisen.
Sie dürfen aber nicht sanktionieren, weil Arbeitnehmer ihre Rechte wahrnehmen.

Genau hier greift das Maßregelungsverbot.


Was ist das Maßregelungsverbot?

👉 § 612a BGB

Ein Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer nicht benachteiligen,
weil dieser in zulässiger Weise seine Rechte ausübt.

Das gilt z.B. bei:

  • Beschwerden

  • Geltendmachung von Überstunden

  • Krankheit

  • Beteiligung des Betriebsrats

  • rechtlichen Nachfragen


Wie kommt es zur Maßregelung?

Meist nicht offen, sondern indirekt:

  • Aufgabenentzug

  • schlechtere Dienstpläne

  • Ausschluss von Projekten

  • „kreative“ Neuverteilungen

  • Ausbleiben von Verlängerungen

Formal wirkt alles neutral – tatsächlich ist es Druck.


Und die Weisungsbefugnis?

Arbeitgeber dürfen viel anordnen – aber nicht alles.

👉 § 106 GewO

Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeit bestimmen
nach billigem Ermessen.

Das heißt:

  • sachlich

  • verhältnismäßig

  • nicht willkürlich

  • nicht als Reaktion auf Rechtsausübung


Wo liegt die Grenze?

Die Grenze ist überschritten, wenn:

  • eine Maßnahme keinen sachlichen Grund hat

  • sie zeitlich auf die Rechtsausübung folgt

  • sie abschreckend wirken soll

  • andere Arbeitnehmer vergleichbar nicht betroffen sind

Dann ist das Weisungsrecht missbräuchlich eingesetzt.


Normenkette (Auswahl)

  • § 612a BGB (Maßregelungsverbot)

  • § 106 GewO (Weisungsrecht)

  • § 315 BGB (billiges Ermessen)

  • Art. 2 Abs. 1 GG (allg. Handlungsfreiheit)


Takeaway

Arbeitgeber dürfen führen.
Sie dürfen aber keine Angst erzeugen, um Rechte zum Schweigen zu bringen.

Wer wegen einer berechtigten Nachfrage „kaltgestellt“ wird,
ist nicht wehrlos.


Hinweis: Allgemeine rechtliche Information, keine Rechtsberatung.

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